Ruchti von Wülflingen (Winterthur) ZH
Moderator: Wolf
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John
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Ruchti von Wülflingen (Winterthur) ZH
Im Kirchenbuch "Ehen" von Neftenbach steht eine Anmerkung deren Sinn ich nicht ganz verstehen kann, weil Jacobea Ruchti in den folgenden Jahren mehrere Kinder geboren hat, also nicht ertränkt worden ist!
Möglicherweise lese ich den Text falsch:
"2. November 1561
Martin Süsstrunk von Hüniken
Jacobea Ruchtin, von Wülflingen
NB. Diese Ruchtin ist umb ...?, sägens
umb vielen verbottnen teüflischer kunst
willen in der töss ertränckt worden."
Welchen Sinn macht diese Anmerkung nach NB.?
Besten Dank für Hilfe. GrussJohn
Möglicherweise lese ich den Text falsch:
"2. November 1561
Martin Süsstrunk von Hüniken
Jacobea Ruchtin, von Wülflingen
NB. Diese Ruchtin ist umb ...?, sägens
umb vielen verbottnen teüflischer kunst
willen in der töss ertränckt worden."
Welchen Sinn macht diese Anmerkung nach NB.?
Besten Dank für Hilfe. GrussJohn
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Zuletzt geändert von Wolf am Di 21. Apr 2020, 22:25, insgesamt 1-mal geändert.
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rito
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Lesehilfe zu Eheeintrag von 1561
Hallo, hier mal ein Vorschlag:
es könnte "loch ens" heißen, das meint vermutlich mit Drohungen etwas fordern oder erbetteln. Folgendes ist zitiert:
"gib mir ein Scheit oder ich schlag dir ein Loch in Haus" . Man müßte bei Brauchtum nachschauen.
es könnte "loch ens" heißen, das meint vermutlich mit Drohungen etwas fordern oder erbetteln. Folgendes ist zitiert:
"gib mir ein Scheit oder ich schlag dir ein Loch in Haus" . Man müßte bei Brauchtum nachschauen.
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MIG
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Lesehilfe zu Eheeintrag von 1561
Dass die Gute Jacobea in der Töss ertränkt oder getränkt wurde, muss nicht automatisch heissen, dass sie daran gestorben ist.
Das Ertränken in einem Fluss wurde in Hexenprozessen z.T. auch in der Beweisführung benutzt, nicht nur als Henkersmethode.
Die verschiedensten Arten möglicher Interpretation dieser Beweisführung finden sich im Hexenhammer und anderen zeitgenössischen "Dienstanweisungen".
Sehr selten überlebten Hexer und Hexerinnen diese Marter. Wenn sie dann auch noch Glück hatten, wurde ihr Überleben als Beweis ihrer Unschuld angesehen.
Wenn sie Pech hatten ( was wohl die Regel war), als Beweis ihrer Zauberkunst, was sie in den "Genuss" einer anderen Hinrichtungsart gebracht hat.
Evtl. hast du da ein Zeugnis für eine "Hexe", die überlebt hat.
Gruss
Das Ertränken in einem Fluss wurde in Hexenprozessen z.T. auch in der Beweisführung benutzt, nicht nur als Henkersmethode.
Die verschiedensten Arten möglicher Interpretation dieser Beweisführung finden sich im Hexenhammer und anderen zeitgenössischen "Dienstanweisungen".
Sehr selten überlebten Hexer und Hexerinnen diese Marter. Wenn sie dann auch noch Glück hatten, wurde ihr Überleben als Beweis ihrer Unschuld angesehen.
Wenn sie Pech hatten ( was wohl die Regel war), als Beweis ihrer Zauberkunst, was sie in den "Genuss" einer anderen Hinrichtungsart gebracht hat.
Evtl. hast du da ein Zeugnis für eine "Hexe", die überlebt hat.
Gruss
Michael Steuer
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eritro
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Lesehilfe zu Eheeintrag von 1561
Guten Abend
Die fehlende Stelle bei @John lese ich als «lochsnens», was in meinen Augen etwa «Lachsnerei» bzw. Wahrsagerei bedeutet und mit den danach folgenden Wörtern übereinstimmt.
Da das NB. mit dem Eheeintrag übereinstimmt und wohl kein zeitlich späterer Nachtrag war, scheint Jacobea Ruchtin die Ertränkung wohl überlebt haben. Oder dann erfolgte die Verurteilung nach den Geburten.
eritro
Die fehlende Stelle bei @John lese ich als «lochsnens», was in meinen Augen etwa «Lachsnerei» bzw. Wahrsagerei bedeutet und mit den danach folgenden Wörtern übereinstimmt.
Da das NB. mit dem Eheeintrag übereinstimmt und wohl kein zeitlich späterer Nachtrag war, scheint Jacobea Ruchtin die Ertränkung wohl überlebt haben. Oder dann erfolgte die Verurteilung nach den Geburten.
eritro
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John
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Lesehilfe zu Eheeintrag von 1561
Guten Abend
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, dank denen ich im Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (online) folgendes fand:
"LACHSNEN, verb. aberglaube treiben, hexen, besonders von viehärzten; ...
ein ersamer raht der statt Zürich verbot (1533) in statt und land bei hoher straaf allen aberglauben, waarsagen, lachsznen, teufelbeschweeren und das sägnen an vych und leuten".
"LACHSNER, besprecher, zauberer, quacksalber überhaupt"
"LACHSNEREI, f. quacksalberei, mit aberglaube vermischt (zB durch sprüche zu heilen usw)".
"LACHSNERIN, f. hexe"
Da das Ordentliche Verzeichnis "Tauf und Ehe Buch der Kilchen Neften Bach von 1553 bis 1616" im Jahre 1626 abgeschrieben worden ist, scheint es möglich, dass die erwähnte JACOBEA RUCHTIN doch ertränkt worden ist. Die letzte und 10. Geburt ist 1580 eingetragen!
Das Totenbuch beginnt leider erst 1642, weshalb das Todesdatum in andern Quellen gesucht werden muss. Vielleicht lässt sich in den Akten der Archivabteilung A im Staatsarchiv des Kanton Zürich dazu mehr finden, erscheint doch im Findbuch zum Suchwort "Lachsner" der Hinweis "Hexen, Lachsner und dergleichen" an verschiedenen Stellen!
Freundlich grüsst John
Vielen Dank für die bisherigen Antworten, dank denen ich im Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (online) folgendes fand:
"LACHSNEN, verb. aberglaube treiben, hexen, besonders von viehärzten; ...
ein ersamer raht der statt Zürich verbot (1533) in statt und land bei hoher straaf allen aberglauben, waarsagen, lachsznen, teufelbeschweeren und das sägnen an vych und leuten".
"LACHSNER, besprecher, zauberer, quacksalber überhaupt"
"LACHSNEREI, f. quacksalberei, mit aberglaube vermischt (zB durch sprüche zu heilen usw)".
"LACHSNERIN, f. hexe"
Da das Ordentliche Verzeichnis "Tauf und Ehe Buch der Kilchen Neften Bach von 1553 bis 1616" im Jahre 1626 abgeschrieben worden ist, scheint es möglich, dass die erwähnte JACOBEA RUCHTIN doch ertränkt worden ist. Die letzte und 10. Geburt ist 1580 eingetragen!
Das Totenbuch beginnt leider erst 1642, weshalb das Todesdatum in andern Quellen gesucht werden muss. Vielleicht lässt sich in den Akten der Archivabteilung A im Staatsarchiv des Kanton Zürich dazu mehr finden, erscheint doch im Findbuch zum Suchwort "Lachsner" der Hinweis "Hexen, Lachsner und dergleichen" an verschiedenen Stellen!
Freundlich grüsst John
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John
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Re: Lesehilfe zu Eheeintrag von 1561
Zufällig fand ich in den letzten Tagen einen Beitrag im Rahmen des Jubiläum 500 Jahre Zürcher Reformation: «Hexenmorde Zürichs und auf Zürcher Gebiet, Nachträge und Ergänzungen zur Dokumentation 2012, Otto Sigg, ISBN 978-3-033-07188-9, Eigenverlag 2019».
Unter den 84 beschriebenen Opfern ist auch Jacobea Ruchti. Sie stammte von Wülflingen (heute Winterthur), heiratete am 2. November Martin Süsstrunk von Hünikon (Neftenbach) und ist am 28. September 1586 in der Töss ertränkt worden.
Überliefert ist dies durch eine von Stadtschreiber Junker Gerold Escher kopierte und in die Wickiana eingerückte Urkunde des Kyburger Landvogts und Landrichters Hans Ziegler (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Wickiana MS F 34, fol. 331 f.
In dieser Urkunde wird langfädlig der Prozess wiedergegeben. Schliesslich wird für Jacobea Ruchti gemäss kaiserlichem, kyburgischem und obrigkeitlichem Recht im Urteil ausdrücklich der Feuertod formuliert. Nach Eröffnung dieses Urteils erteilte Landrichter Ziegler auf hochdringliches Bitten Jacobeas hin angesichts ihrer Freundschaft und ehrlichen Geschlechts die Gnade, sie zum Wasser der Töss hinabzuführen und sie dort durch den Nachrichter im Wasser um das Leben bringen zu lassen!
Die Anmerkung unter NB. in meinem ersten Eintrag zu diesem Thema ist demzufolge später (vermutlich bei der Abschrift des Ehebuches) nachgetragen worden zur Präzisierung der Person ohne direkten Bezug zum Heiratsdatum 1561.
Unter den 84 beschriebenen Opfern ist auch Jacobea Ruchti. Sie stammte von Wülflingen (heute Winterthur), heiratete am 2. November Martin Süsstrunk von Hünikon (Neftenbach) und ist am 28. September 1586 in der Töss ertränkt worden.
Überliefert ist dies durch eine von Stadtschreiber Junker Gerold Escher kopierte und in die Wickiana eingerückte Urkunde des Kyburger Landvogts und Landrichters Hans Ziegler (Zentralbibliothek Zürich, Handschriftenabteilung, Wickiana MS F 34, fol. 331 f.
In dieser Urkunde wird langfädlig der Prozess wiedergegeben. Schliesslich wird für Jacobea Ruchti gemäss kaiserlichem, kyburgischem und obrigkeitlichem Recht im Urteil ausdrücklich der Feuertod formuliert. Nach Eröffnung dieses Urteils erteilte Landrichter Ziegler auf hochdringliches Bitten Jacobeas hin angesichts ihrer Freundschaft und ehrlichen Geschlechts die Gnade, sie zum Wasser der Töss hinabzuführen und sie dort durch den Nachrichter im Wasser um das Leben bringen zu lassen!
Die Anmerkung unter NB. in meinem ersten Eintrag zu diesem Thema ist demzufolge später (vermutlich bei der Abschrift des Ehebuches) nachgetragen worden zur Präzisierung der Person ohne direkten Bezug zum Heiratsdatum 1561.
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MarkMu
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- Registriert: Mo 23. Feb 2015, 13:26
- Geschlecht: Männlich
- Wohnort: Quebec, Canada
Re: Ruchti von Wülflingen (Winterthur) ZH
John,
Dein Beitrag ist aber sehr interessant. Es ist schon traurig das solche Sachen vor sich hergingen. Ich habe die Hexen Jagt von New England schon recht viel recherchiert und muss sagen dass wir in einer wirklich guten Zeit leben, obwohl es immer wieder Leute gibt, die sagen: die guten alten Zeiten.......
Dein Beitrag ist aber sehr interessant. Es ist schon traurig das solche Sachen vor sich hergingen. Ich habe die Hexen Jagt von New England schon recht viel recherchiert und muss sagen dass wir in einer wirklich guten Zeit leben, obwohl es immer wieder Leute gibt, die sagen: die guten alten Zeiten.......
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