Am 22.04.1842 heiraten in Köniz BE (www.query.sta.be.ch/Dateien/19/D95384.pdf, Aufnahme 58) Johannes Zbinden und Barbara Zbinden - dazu der Eintrag im Eheregister Guggisberg (Heimatort des Bräutigams):
In der ersten Zeile heisst es "Die Einwilligung des Bräutigams bezeugt durch deßen Mutter, die der Braut schriftlich durch ihren Vater." Was hat es mit dieser Einwilligung auf sich?
Bezieht sich das auf die Verkündungen (3. / 10. / 17.04.1842), an denen die Brautleute selbst nicht anwesend waren - und deswegen der Wille zur Heirat anderweitig bestätigt werden musste? Oder war eine Einwilligung der Eltern (die Brautleute waren 23 bzw. 18 Jahre alt) oder einer anderen Stelle notwendig? Ein Dispens dürfte wohl ausgeschlossen sein - dafür wären ja nicht die Brauteltern zuständig.
Einwilligung zur Eheschliessung
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Wolf
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Einwilligung zur Eheschliessung
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Wolf Seelentag, St.Gallen
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Peter.D
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Re: Einwilligung zur Eheschliessung
Hallo Wolf
Das Berner Civil-Gesetzbuch von 1825 verlangte tatsächlich in der 30. Satzung: „Die Einwilligung der Brautleute ist ein nothwendiges Erforderniß zu der Eingehung einer Ehe". Der Pfarrer musste diese Einwilligung bei der Trauung nochmals explizit überprüfen. Damit wollte man damals insbesondere Zwangsehen oder Ehen mit einem falschen Partner vermeiden und gleichzeitig den Vertragscharakter der reformierten Ehe im Vergleich zum Sakrament bei den Katholiken unterstreichen. Die in deinem Beispiel erfolgte Stellvertretung bei der Einwilligung durch die Eltern war also gerade nicht die Meinung! Zürich verbot im PGB die Stellvertretung bei der Trauung zudem explizit - offenbar kam das früher sogar vor.
Das ZGB von 1912 verfolgte ein ähnliches Ziel und verlangte bei der Eheanmeldung persönliches Erscheinen der Verlobten oder amtlich beglaubigte Unterschriften (altZGB 105).
Das Berner Civil-Gesetzbuch von 1825 verlangte tatsächlich in der 30. Satzung: „Die Einwilligung der Brautleute ist ein nothwendiges Erforderniß zu der Eingehung einer Ehe". Der Pfarrer musste diese Einwilligung bei der Trauung nochmals explizit überprüfen. Damit wollte man damals insbesondere Zwangsehen oder Ehen mit einem falschen Partner vermeiden und gleichzeitig den Vertragscharakter der reformierten Ehe im Vergleich zum Sakrament bei den Katholiken unterstreichen. Die in deinem Beispiel erfolgte Stellvertretung bei der Einwilligung durch die Eltern war also gerade nicht die Meinung! Zürich verbot im PGB die Stellvertretung bei der Trauung zudem explizit - offenbar kam das früher sogar vor.
Das ZGB von 1912 verfolgte ein ähnliches Ziel und verlangte bei der Eheanmeldung persönliches Erscheinen der Verlobten oder amtlich beglaubigte Unterschriften (altZGB 105).
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Wolf
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Re: Einwilligung zur Eheschliessung
Danke insbesondere für die Quellenangaben.Peter.D hat geschrieben: Di 28. Jun 2022, 18:04Der Pfarrer musste diese Einwilligung bei der Trauung nochmals explizit überprüfen.
Die Eheschliessung fand ja in Köniz statt - dort ist keine Verkündung genannt und auch nichts dazu, ob/wie der Pfarrer die Einwilligung überprüft hat - das wurde vielleicht als selbstverständlich prinzipiell nicht erwähnt. In Guggisberg (Heimatort Bräutigam) fanden ja nur die Verkündungen statt - und gleichzeitig auch in Wahlern (für Schwarzenburg als Heimatort der Braut) ... da musste das eben anderweitig geregelt werden, wenn die Brautleute nicht gleichzeitig in 2 Kirchen anwesend sein konnten.
Wolf Seelentag, St.Gallen
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Peter.D
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Re: Einwilligung zur Eheschliessung
Offensichtlich haben die Pfarrer nur besondere Fälle im Ehebuch eingetragen, wie in deinem Beispiel die Stellvertretung für die Einwilligung der Brautleute. Mit heutigen Begriffen galt also die Negative Confirmation.
Die 59. Satzung des Civil-Gesetzbuchs bestimmte ausserdem:
„Bevor zu der Trauung geschritten wird, soll sich der Pfarrer durch die Brautleute förmlich bescheinigen lassen, daß die Verkündigungen gehörig Statt gehabt (Satzung 51), und alles dasjenige von ihnen berichtigt worden, was nach den jedesmaligen Militär - oder Polizey-Verordnungen berichtigt werden muß, ehe dieselbe vorgenommen werden darf."
Mit förmlich war damals wohl mündlich gemeint. Zu den militärischen Anforderungen an die Trauung gehörte insbesondere der Besitz eines Gewehrs und einer Uniform. In früheren Zeiten, mindestens in Teilen des 18. Jh., musste im Kanton Bern die Uniform bei der Trauung sogar getragen werden.
Peter
Die 59. Satzung des Civil-Gesetzbuchs bestimmte ausserdem:
„Bevor zu der Trauung geschritten wird, soll sich der Pfarrer durch die Brautleute förmlich bescheinigen lassen, daß die Verkündigungen gehörig Statt gehabt (Satzung 51), und alles dasjenige von ihnen berichtigt worden, was nach den jedesmaligen Militär - oder Polizey-Verordnungen berichtigt werden muß, ehe dieselbe vorgenommen werden darf."
Mit förmlich war damals wohl mündlich gemeint. Zu den militärischen Anforderungen an die Trauung gehörte insbesondere der Besitz eines Gewehrs und einer Uniform. In früheren Zeiten, mindestens in Teilen des 18. Jh., musste im Kanton Bern die Uniform bei der Trauung sogar getragen werden.
Peter
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