Die Frage, was mit einem Grab in der Schweiz passiert (nach Jahrzehnten oder Jahrhunderten), wird insbesondere von amerikanischen Forscher(innen) immer wieder gestellt - sie sind gewohnt, oft sehr alte Grabsteine auf ihren Friedhöfen zu finden.
In der Schweiz wird ein Grab nach einigen Jahrzehnten aufgelöst - die genauen Zeiträume finden man in den jeweiligen Friedhofsregelementen (das Bestattungs- und Friedhofwesen ist Sache der politischen Gemeinden). In den meisten der von mir gefundenen Reglementen wird das Grab nur oberirdisch (bis etwa 20 cm) abgeräumt, sterbliche Überreste (auch Urnen) bleiben unberührt. Evtl. findet in einem Erdgestattungsgrab später eine Urnenbestattung (mit wesentlich geringerer Tiefe) statt. Die Fristen für eine erneute Erdbestattung sind wesentlich länger.
Grabdenkmäler gehören den Hinterbliebenen und können abgeholt werden, was jedoch selten stattfindet. Nicht abgeholte Grabdenkmäler werden zu Kies verarbeitet.
In diesem Zusammenhang hätte ich zwei Fragen:
1) Gibt es kantonale oder eidgenössische Mindestvorgaben?
2) Wie wurde das früher gehandhabt? Gelegentlich findet man ja alte Grabsteine (in der Regel von wichtigen Personen oder Familien) in Friedhofsmauern oder Kirchenwänden (aussen) - und ich meine damit nicht die Grabmale, die von vorneherein dort platziert waren. Unter meinen weit entfernten Vorfahren (in Deutschland) wurde der Grabstein einer (historisch gesehen) nicht wirklich bedeutenden Person offnsichtlich einfach als Ganzes als Baumaterial einer neuen Friedhofsmauer verwendet.
Grabauflösung
Für nicht kantonsspezifische Fragen. Vos messages ne concernant pas spédifiquement un canton. For your non canton specific questions.
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Wolf
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Grabauflösung
Wolf Seelentag, St.Gallen
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hhg
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Re: Grabauflösung
Keine sonderlich aufschlussreichen Antworten auf deine Fragen, aber nach deinem Verweis auf entfernte Verwandte in Deutschland:
Grabtafeln meiner Vorfahren sind in die Friedhofsmauer eines kleinen Orts in der Oberpfalz (Bayern) "verewigt". Es waren ebenso keine wirklich wichtigen Personen, sondern nur zeitweise Pächter eines herrschaftlichen Gutshofs. Die Platten sind als Baumaterial zu klein, Spekulationen, die den täuferischen Mennoniten angehörigen Verstorben wären nicht "normal" auf einem katholischen Friedhof begraben worden, halte ich für die entsprechende Zeit (Ende 1800) für unwahrscheinlich. Vermutlich wurden die Tafeln bei der Friedhofsrenovierung als zu schade für den Container, oder wegen den teils französischen Herkunftsorten als ortsgeschichtlich interessant befunden.
Grabtafeln meiner Vorfahren sind in die Friedhofsmauer eines kleinen Orts in der Oberpfalz (Bayern) "verewigt". Es waren ebenso keine wirklich wichtigen Personen, sondern nur zeitweise Pächter eines herrschaftlichen Gutshofs. Die Platten sind als Baumaterial zu klein, Spekulationen, die den täuferischen Mennoniten angehörigen Verstorben wären nicht "normal" auf einem katholischen Friedhof begraben worden, halte ich für die entsprechende Zeit (Ende 1800) für unwahrscheinlich. Vermutlich wurden die Tafeln bei der Friedhofsrenovierung als zu schade für den Container, oder wegen den teils französischen Herkunftsorten als ortsgeschichtlich interessant befunden.
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Peter.D
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Re: Grabauflösung
Hallo Wolf
Das Bestattungswesen fällt tatsächlich in die Kompetenz der Gemeinden, wobei die meisten Kantone allerdings den rechtlichen Rahmen weitgehend vorgeben. Bundesvorschriften gibt es dagegen zu den von dir aufgeworfenen Fragen keine.
Als Beispiele verweise ich auf die aktuelle Bestattungsverordnung des Kantons Zürich, siehe dort insbesondere die Ziffern 15, 29, 32 und 35.
Deine zweite Frage kann noch weniger generell beantwortet werden. Früher konnten (vermögende) Familien Gräber auf ewige Zeiten kaufen, in denen sukzessive spätere Generationen bestattet wurden. Mit der Aufhebung der alten Gottesäcker bei den Kirchen oder der Gräber in den Kirchen selbst im 19. Jh. mussten diese Rechte durch die Städte oder Gemeinden von den Familien zurückgekauft werden. Dabei wurde meist auch der Verbleib der Grabplatten, Epitaphen etc. geregelt. Insbesondere aus Denkmalschutzgründen verblieben die Steine oft in einem Kreuzgang oder an einer Kirchenmauer, auch wenn der Grabinhalt in einen neuen Friedhof umgebettet wurde. Die entsprechenden Regelungen waren jedoch äusserst lokal und müssten im Einzelfall eruiert werden.
Peter
Das Bestattungswesen fällt tatsächlich in die Kompetenz der Gemeinden, wobei die meisten Kantone allerdings den rechtlichen Rahmen weitgehend vorgeben. Bundesvorschriften gibt es dagegen zu den von dir aufgeworfenen Fragen keine.
Als Beispiele verweise ich auf die aktuelle Bestattungsverordnung des Kantons Zürich, siehe dort insbesondere die Ziffern 15, 29, 32 und 35.
Deine zweite Frage kann noch weniger generell beantwortet werden. Früher konnten (vermögende) Familien Gräber auf ewige Zeiten kaufen, in denen sukzessive spätere Generationen bestattet wurden. Mit der Aufhebung der alten Gottesäcker bei den Kirchen oder der Gräber in den Kirchen selbst im 19. Jh. mussten diese Rechte durch die Städte oder Gemeinden von den Familien zurückgekauft werden. Dabei wurde meist auch der Verbleib der Grabplatten, Epitaphen etc. geregelt. Insbesondere aus Denkmalschutzgründen verblieben die Steine oft in einem Kreuzgang oder an einer Kirchenmauer, auch wenn der Grabinhalt in einen neuen Friedhof umgebettet wurde. Die entsprechenden Regelungen waren jedoch äusserst lokal und müssten im Einzelfall eruiert werden.
Peter
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Peter.D
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Re: Grabauflösung
Gestützt auf die kantonale Verordnung hat die Stadt Zürich ein weiter detailliertes "Reglement über das Bestattungswesen und die Friedhöfe" erlassen. Interessant ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere der Artikel 35 über die "Ehren und Schenkungsgräber". Die dort erwähnten Richtlinien sind gemäss Auskunft des zuständigen Amtes weder publiziert noch öffentlich - warum auch immer; bei Interesse müsste man also wohl ein Auskunftsgesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip einreichen.
Peter
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Wolf
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Re: Grabauflösung
Hätte Karl David Mayer-Eymar (1826-1907) heute eine Chance auf solch ein Ehrengrab? Er wurde auf dem Friedhof Sihlfeld bestattet. Das Grab ist inzwischen aufgelassen und liegt heute in einer Rasenfläche. Anhand eines alten Gräberplanes und der erhaltenen Bäume ist es mir gelungen, immerhin die Lage auf ein paar Meter genau zu bestimmen - was von seinen sterblichen Überresten noch erhalten ist, liegt noch dort.
Wolf Seelentag, St.Gallen
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Peter.D
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Re: Grabauflösung
Auf Nachfrage mit geeignetem cc und Hinweis auf das Öffentlichkeitsprinzip habe ich diese Richtlinien doch noch völlig unkompliziert erhalten. Bei den Ehrengräbern steht:
"Der Stadtrat kann Ehrengräber gewähren für Verstorbene, die sich in Bezug auf die Wohlfahrt und das Kulturleben der Stadt grosse Verdienste erworben oder durch ihr soziales, wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben."
Schenkungsgräber sind dagegen für hohe Behördenmitglieder mit Bezug zur Stadt Zürich und deren Ehepartner bestimmt.
Peter
"Der Stadtrat kann Ehrengräber gewähren für Verstorbene, die sich in Bezug auf die Wohlfahrt und das Kulturleben der Stadt grosse Verdienste erworben oder durch ihr soziales, wissenschaftliches oder künstlerisches Lebenswerk internationale Geltung und Anerkennung erlangt haben."
Schenkungsgräber sind dagegen für hohe Behördenmitglieder mit Bezug zur Stadt Zürich und deren Ehepartner bestimmt.
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