Reform des Personenstandsgesetzes

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Petra
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Reform des Personenstandsgesetzes

Beitrag von Petra » Do 1. Jan 2009, 10:59

Hallo zusammen,

nachfolgend Ausführungen zum neuen Gesetz, das ab heute in Kraft tritt. Herr Schwarz war so liebenswürdig mir zu gestatten, sein Mail weiter zu leiten. :-)


>> Hallo liebe Listenteilnehmer,
>>
>> wie schon mehrfach in der Liste informiert wurde, tritt zum 01.01.2009
>> das Gesetz zur Reform des Personenstandsgesetzes in Kraft. An diesem
>> Gesetz wurde, wie in den letzten Jahren üblich, bis kurz vor dem
>> Inkrafttreten "herumgestrickt". Änderungswünsche äußerte der Bundesrat
>> noch im November 2008!!
>> Für die Ahnenforscher sind bei dieser Reform besonders die Vorschriften
>> über die Benutzung des Personenstandsregisters und der Sammelakten von
>> Bedeutung.
>> § 61 Abs. 1 Satz 1 PSTG bestimmt, dass für die Benutzung der bei den
>> Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum
>> Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG gestgelegte Fristen (Eheregister 80 Jahre,
>> Geburtenregister 110 Jahre, Sterberegister 30 Jahre) die §§ 62 bis 66
>> PStG maßgeblich sind.
>> Ich möchte nun als Leiter eines kleineren Standesamtes der Gemeinde
>> Freudenberg (4.500 Einwohner) diesen nüchternen Gesetzestext etwas
>> erläutern.
>> Dies bedeutet, das vor Ablauf der obengenannten Fristen nur Abkömmlinge
>> und Verwandte 1. Grades (Bruder, Schwester) Einsicht in die
>> Personenstandsregister erhalten. Bisher nur direkte Abkömmlinge.
>> Aus diesen Registern werden auch wie bisher Personenstandsurkunden
>> ausgestellt.
>> Nach Ablauf der Fortführungsfristen sind die Personenstandsregister, die
>> Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen
>> archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur
>> Übernahme anzubieten.
>> Diese neue Vorschrift bedeutet, dass alle Personenstandseinträge die
>> älter als die festgelegten Fristen sind, nicht mehr dem Standesamt
>> zugeordnet sind, sondern dem jeweiligen Archiv. Dieses Archivgut steht
>> grundsätzlich auch natürlichen Personen auf Antrag für die Benützung zur
>> Verfügung, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft
>> gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere auch dann
>> gegeben, wenn die Benutzung zu wissenschaftlichen, heimatkundlichenund
>> familiengeschichtlichen Zwecken erfolgt. Das Archivgut steht somit gerade
>> auch den Genealogen zur Benutzung zur Verfügung.
>> In unserem Standesamt werden wir so verfahren, dass die
>> Personenstandsbücher wie bisher im Standesamt untergebracht bleiben.
>> Aufgrund der jeweiligen Fristen ist unser zuständiger Sachbearbeiter in
>> der Doppelfunktion als Standesbeamter (Fälle die jünger als die
>> vorgegebenen Fristen sind) und als Gemeindearchivar (für alle älteren
>> Fälle) zuständig. Aus den jüngeren Personenstandsbüchern kann der
>> Standesbeamte wie bisher entsprechende Urkunden ausstellen. Für die
>> älteren Fälle ist er als Archivar nur mehr zur Erstellung von Fotokopien
>> ermächtigt.
>> Nachdem diese Regelung sicherlich nur bei kleineren Standesämtern möglich
>> ist, wird in größeren Kommunen das Archivgut des Standesamtes sicherlich
>> an das Stadt- oder Gemeindearchiv abgegeben.
>> Die bei den Landratsämtern aufbewahrten "Zweitbücher" oder wie sie jetzt
>> heißen"Sicherungsakten" dürften an die jeweiligen Staatsarchive
>> abgegeben werden.
>> Demnach hat der Ahnenforscher ab 01.01.2009 die Möglichkeit
>> Personenstandseinträge sowohl bei den Staatsarchiven als auch bei den
>> Gemeinden einsehen zu können. Eine Voranfrage, wo die Unterlagen
>> aufbewahrt werden, wäre jeweils sinnvoll.
>> Einen Hinweis möchte ich noch zu den Sammelakten geben, deren Existenz
>> vielen bisher nicht bekannt war. Zu jedem Personenstandsfall (Geburt,
>> Heirat, Tod) werden Sammelakten angelegt, in denen die für die
>> Beurkundung erforderlichen Unterlagen zusammengefasst werden.
>> Die Vorlage dieser Sammelakten erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie
>> bei den Standesamtseinträgen. Hierzu wurde in der letzten
>> Standesamtsdienstbesprechung folgender Hinweis erteilt:
>> Hinsichtlich des Umfangs des Benutzungsrechts an den Sammelakten, die
>> weitaus mehr Daten umfassen als die Einträge, sollte wie bisher der in §
>> 48 DA niedergelegte Grundsatz gelten, nach dem die Übermittlung aus den
>> Sammelakten nur hinsichtlich solcher Angaben und Unterlagen gestattet
>> ist, die für Zwecke der Beurkundung des Personenstandsfalles erhoben
>> worden sind.
>> Diese Beurteilung muss dann jeder Standesbeamte bzw. Archivar selbst
>> feststellen.
>> Nach diesen "trockenen" Ausführungen möchte ich noch daruaf hinweisen,
>> dass die Standesbeamten bei Dienstbesprechung im Dezember 2008 konkret in
>> die Gesetzgebung eingeführt wurden, die Vordruckverlage unter enormen
>> zeitdruck stehen und die Einweisung in die erforderliche
>> Standesamts-Software erst in den kommenden Wochen und Monaten erfolgen
>> kann. Deshalb sollte nicht jeder Ahnenforscher gleich in den ersten
>> Wochen des neuen Jahres die Standesämter und Kommunalarchive stürmen.
>> für Rückfragen, soweit ich Auskunft geben kann, stehe ich gerne zur
>> Verfügung und wünsche allen Genealogen und ihren Familien ein
>> erfolgreiches und gesundes Neues Jahr.
>> Herzliche Grüße aus Freudenberg von
>> Ferdinand Schwarz


Ich wünsche allen für das Jahr 2009 Gesundheit, Glück, Zufriedenheit und
Erfolg!
;;;


Viele Grüße aus Stuttgart
Petra (Thal)

Moderatorin Saarland und Rheinland-Pfalz
www.petrathal.de

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