Sittengerichtsbarkeit (Ehegericht, Chorgericht)

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Wolf
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Sittengerichtsbarkeit (Ehegericht, Chorgericht)

Beitrag von Wolf » So 9. Apr 2006, 12:05

Auf der SGFF-Mailingliste frägt Gisela Werner
In Dürnten (Kanton Zürich) habe ich ein paar mal den Beruf? "Ehegaumer". Kommt auch in anderen Orten vor. Kann mir jemand sagen was ein Ehegaumer ist?
Friedrich Hüttenberger schreibt dazu
Erklärung: Sittenrichter (vgl. Eherichter).
* Belegtext: in den kilchhörinen sind eegoumer geordnet, die ufsechen und acht uf dise ding [Ehesachen] haben und die laster abweren und leiden sollen
Der Artikel Zwischen Ehesakrament und Liebesbeziehung - Zur Geschichte der Ehe in der Schweiz berichtet u.a. auch über die Einführung der Ehegerichtsbarkeit im Kanton Zürich.

Zum Begriff des Ehegaumers verweist das Historische Lexikon der Schweiz auf den (erst auf Frz. und It. abrufbaren) Artikel zu Sittengerichten. Details finden sich z.B. im Artikel zu Appenzell-Ausserrhoden.

Weitere Zitate zur Ehegerichtsbarkeit aus dem deutschsprachigen Raum finden sich im Deutschen Rechtswörterbuch.

Alle Leser sind eingeladen, hier über Einrichtungen und Begriffe in den verschiedenen Kantonen zu berichten.
- Editiert von Wolf am 09.04.2006, 13:15 -


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Josef Schoch

Sittengerichtsbarkeit (Ehegericht, Chorgericht)

Beitrag von Josef Schoch » So 9. Apr 2006, 13:20

Mundart: Gaumen oder gommen je nach Landesgegend = behüten, beaufsichtigen
Schönen Sonntag wünscht Josef Schoch



John
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Sittengerichtsbarkeit (Ehegericht, Chorgericht)

Beitrag von John » Do 13. Apr 2006, 20:58

Ehegaumer im Kanton Zürich
Durch die Reformation erfuhren die mittelalterlichen Pfarreien eine tiefgreifende Umgestaltung. Bis dahin hatten Kirchmeier oder Kirchenpfleger sich ausschliesslich mit der Gutsverwaltung ihrer Pfarrkirche befasst; nun wurde als neue, erweiterte Behörde der Stillstand eingeführt, der jeden Monat einmal nach dem Gottesdienst zusammentrat beziehungsweise vorn in der Kirche "stillzustehen" hatte, um unter dem Vorsitz des Pfarrers oder des Obervogtes kirchliche, sittliche und soziale Angelegenheiten zu besprechen. Ausser dem Pfarrer, den Kirchenpflegern (als Verwalter) und den weltlichen Amtsträgern gehörten dem Stillstand besondere Vorgesetzte, die Ehegaumer an. Sie hatten über die Sitten der Gemeindeglieder, insbesondere über das Ehe- und Familienleben, die Sonntagsheiligung und den Kirchenbesuch zu wachen. Personen, deren Lebenswandel zu wünschen übrigliess, konnten vor den Stillstand geladen, ermahnt und - wenn das nicht fruchtete - beim Landvogt verzeigt werden.
Die Zahl der Ehegaumer richtete sich nach der Grösse der Kirchgemeinde und der in ihr enthaltenen wichtigeren Siedlungen.
Die Ehegaumer wurden jeweils auf drei Jahre gewählt, während die Kirchenpfleger bis zu ihrem Rücktritt oder Tod und andere Amtspersonen, solange sie ihre Stelle bekleideten, im Stillstand wirkten.
Abschrift aus Kläui Hans, Geschichte der Gemeinde Wiesendangen, Winterthur, 1970.
Namen von Ehegaumer sind zum Beispiel in den zürcherischen Bevölkerungsverzeichnissen im StAZH, E II zu finden; so z.B für Wiesendangen (1634) in E II 211.Hans Gräser



Säntis
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Re: Sittengerichtsbarkeit (Ehegericht, Chorgericht)

Beitrag von Säntis » Di 19. Aug 2014, 07:59

Grüezi Lesende,

als Ergänzung die Threads Röthlisberger von Langnau BE und
Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Bochtella



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