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Heimatrecht und Familienregister in der Schweiz

Verfasst: Mi 20. Jul 2011, 11:22
von Stammboumpeter
Schweizerische Heimatrecht und Familienregister
Wie Ihr wohl alle wisst, liegt der Schlüssel zur schweizerischen Familienforschung beim schweizerischen Bürger- und Heimatrecht. Es beruht auf ererbten Rechten einer bestimmten Gemeinde, dem so genannten Bürger- oder Heimatort. Alle Schweizerbürger werden und wurden in den Personenregistern ihres Heimatortes bzw. im entsprechenden Zivilstandsamt eingetragen, auch wenn Sie nie dort lebten.

Je nach Kanton gibt es bei der Benennungder oben erwähnten Begriffe und bei der Registerführung und -archivierung kleinere Unterschiede.

Verhältnisse im Kanton Bern:
Im Kanton Bern benennt man heimatberechtigte die in ihrem Heimatort wohnen als "Burger" (z.B. Bernburger). Dort haben sie zum Teil bis heute besondere "Burgerrechte" oder "Burgernutzen" in Form von gemeinsamem Grund und Boden u.s.w. Ungefähr um die Mitte des 19. Jahrhunderts ging bei vielen Einwohnergemeinden das "Burgergut" an die Einwohnergemeinden (in diesem Fall gemischte Gemeinde genannt) über. Andere Gemeinden bildeten bei der Einführung der heutigen Einwohnergemeinden (1833) bis heute bestehende "Burgergemeinden" und übergaben um die Mitte des 19. Jahrhunderts Teile ihres "Burgergutes" an die Einwohnergemeinde, an der die "Burger" ebenfalls Teil haben. Ab 1822 wurden die einheimischen und die auswärts wohnenden "Burger" des Kantons Bern familienweise an ihrem Heimatort (bzw. im entsprechenden Zivilstandsamt) in sogenannten "Burgerrodeln" registriert.

Fragen

Frage 1: Wie nennt man in Ihrem Kanton die an Ihrem Heimatort wohnenden Einwohner?

Frage 2: Wie nennt man die Register in Ihrem Kanton in denen die einheimischen und auswärts wohnenden Heimatberechtigten familienweise eingetragen wurden und/oder immer noch werden?

Frage 3: Wann wurden diese "Familienregister" in Ihrem Kanton eingeführt?

Frage 4: Wo werden sie aufbewahrt?

Frage 5: Was wissen Sie allenfalls über die Entstehung und Form der Burgergemeinden in Ihrem Kanton?

Re: Heimatrecht und Familienregister in der Schweiz

Verfasst: Mi 20. Jul 2011, 21:45
von S.H.
Guten Abend

Hintersassen, später Niedergelassene und Einwohner waren in ihren Rechten eingeschränkt. Siehe Historisches Lexikon der Schweiz.

Es sollte bis 1874 (erste Totalrevision der Schweizerischen Bundesverfassung) dauern, bis Niedergelassene und Einwohner mit den Burgern in Gemeindeangelegenheiten als gleichberechtigt angesehen wurden.

Stefan Hubschmid aus Bern

Re: Heimatrecht und Familienregister in der Schweiz

Verfasst: Do 21. Jul 2011, 11:20
von Stephleuen
Zum bernischen Heimatrecht existiert hier im Forum von Toni Siegenthaler, langjähriger Vorsteher des Amtes für Zivilstandswesen des Kantons Bern, einen Artikel zum bernischen Heimatrecht erschienen in der Zeitschrift für Zivilstandswesen.

Wolf Seelentag und ich haben es möglich gemacht dass der urheberrechtlich geschützte Text hier eingestellt werden konnte.

Beste Grüsse

Stephan Leuenberger

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Ergänzung (Moderator): Der genannte Aufsatz findet sich auf SwissGen.

Re: Heimatrecht und Familienregister in der Schweiz

Verfasst: Sa 23. Jul 2011, 18:15
von Peter.D
Viele Kantone haben zwischen 1820 und 1830 mit der systematischen Führung von Bürger-Familienregistern auf ziviler, also nicht kirchlicher Basis begonnen. Dabei wurde pro Familie ein Blatt eröffnet, das jeweils drei Generationen zeigt und in der Regel bei der Heirat eines Kindes einen Verweis auf das neue, eigene Blatt enthält. Zu diesen Kantonen gehören insbesondere: AG, BS, BE, SO, VS, ZH; TI ab 1855, GR ab 1860, LU ab 1870, BL ab 1881; ZG durch die Pfarrer.
Bei der Eröffnung dieser Register - oft im Nachgang zu einer kantonalen Volkszählung - wurden meist alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Familien erfasst, einschliesslich der auswärts wohnenden Bürger. Gewisse Kantone haben auch die niedergelassenen Schweizerbürger anderer Kantone miteinbezogen.
Einheitlich wurden die Familienregister aber erst mit dem eidgenössischen Obligatorium von 1928.
In einigen Kantonen wurden die alten kantonalen Familienregister später den Zivilstandsämtern übergeben und dort nach den strengen Regeln des ZGB und der ZStV behandelt (z.B. SO; teilweise in BE, AG). In anderen Kantonen sind die Register aber auf den Staatsarchiven frei zugänglich (z.B. BS, ZH). Schliesslich gibt es auch Kantone, in denen die Bürgerregister immer noch von den Bürgergemeinden verwahrt und mitunter sogar noch weitergeführt werden (z.B. teilweise in BE, AG).
Genf hat zwar die Familienregister erst 1929 eingeführt, einige Familien aber bis 1800 rückerfasst. In Uri und Glarus schliesslich bestehen umfassende Register, die nachträglich auf privater Basis erstellt wurden und teilweise bis 1600 zurückreichen.

Der gesamte Überblick ist m.W. noch nie erstellt worden und gäbe vermutlich Stoff für eine Dissertation ...

Peter

Re: Heimatrecht und Familienregister in der Schweiz

Verfasst: Sa 23. Jul 2011, 18:52
von Stephleuen
Zu den Burger- bezw. Bürgerrodel des Kantons Bern muss noch ergänzt werden, dass die ersten Bände jeweils rückwirkend geführt sind bzw. erfasst wurden. In den ersten Bänden sind bereits Jahrgänge zwischen 1765 und 1800 erfasst. Diese erste Seite kann, wie es Peter D. beschreibt, bereits drei Generationen enthalten.

Das zu wissen ist insofern wichtig weil bei der Familienforschung der Übergang von den Bürgerrodeln oder Zivilstandsregistern zu den KB fehlerfrei sein muss. Der erste Eintrag in den BR und der letzte Eintrag in den KB muss identisch sein.

BEste Grüsse

Stephan Leuenberger