Auch wenn in anderen Threads in diesem Forum oder auf verlinkten Seiten eigentlich Alles schon beschrieben ist, kommt es nach meiner Erfahrung beim
Familiennamenbuch der Schweiz (FNBS) immer wieder zu Missverständnissen. Ich erlaube mir deshalb, hier einige wichtige Punkte nochmals zusammenzufassen:
1) Das FNBS enthält (wie der Titel suggeriert) nur Angaben zu Familiennamen und den Orten, in denen diese Familien Bürger sind ... keine Angaben zu Einzelpersonen.
2) Das FNBS enthält die Bürgerorte zum Zeitpunkt der Erfassung. Wenn eine Linie zu diesem Zeitpunkt mit diesem Bürgerort erloschen war, taucht sie nicht mehr auf.
3) Es haben zweimal Erfassungen für das FNBS stattgefunden: um 1935 sowie 1962.
1935: als Buch publiziert 1940 - nicht online verfügbar - enthält dementsprechend auch einige Familien, die zwischen 1935 und 1962 erloschen sind.
1962: erstmals 1968/71, dann 1989 als Buch publiziert. Die
Online-Ausgabe basiert auf der Buchausgabe von 1989.
4) Schon seit Langem, aber in den letzten Jahrzehnten zunehmend, sind (zur Vereinfachung der Administration) Zivilstandsämter zusammengelegt und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinden den politischen Gemeinden übertragen worden - mit Auswirkungen auf den Bürgerort. Um nur zwei Beispiele zu nennen:
- Wer 1962 noch Bürger von Weisstannen war, ist heute Bürger von Mels (beides Kanton St.Gallen).
- Umliegende politische Gemeinden (wie Tablat SG) wurden 1918 zur politischen Gemeinde St.Gallen eingemeindet - die separaten Ortsbürgergemeinden blieben aber bestehen: wer 1962 (bzw. 1918) Bürger von Tablat SG war, ist es auch heute noch. Weitere Beispiele siehe
Fusionen von Ortsbürgergemeinden und das Familiennamenbuch.
Da sich die Diskussionen in diesem Forum ja fast ausschliesslich um die Zeit vor 1962 drehen, sollten immer die 1962 gültigen Bürgerorte (entsprechend der
Online-Ausgabe) im Titel angegeben werden.
5) Bei einer derart umfangreichen Datensammlung wie dem FNBS ist es unvermeidlich, dass sich auch ein paar Fehler eingeschlichen haben - siehe
Korrekturen am Familiennamenbuch.
6) Wie bei fast allen Themen ist die Sache mit dem Bürgerort (Ortsbürgerrecht) bei genauerem Hinsehen nicht so einfach wie auf den ersten Blick. In einigen Regionen, speziell in den grossen Städten, geht das Ortsbürgerrecht bis ins Spätmittelalter zurück. Flächendeckend wurde es in der Schweiz erst um 1800 eingeführt (da hatte Napoleon seine Finger im Spiel) - die endgültige Umsetzung hat in einigen Ortschaften aber bis um 1850 gedauert: wegen der Verpflichtungen der Ortsbürgergemeinde für ihre Bürger (das war sozusagen die damalige Sozialversicherung) haben sich manche Gemeinden jahrzehntelang mit Prozessen dagegen gewehrt, armen Einwohnern oder Umherziehenden das Bürgerrecht zuzugestehen. In mehreren Regionen gab es aber vor 1800 auch andere Formen - z.B. das allgemeine "Gotteshausmannsrecht" in den Gebieten unter der Herrschaft des Fürstabtes von St.Gallen ... erst 1798 wurde hier das spezifische Ortsbürgerrecht eingeführt. Insofern ist das "a" im FNBS (= Bürger seit vor 1800) tw. mit Vorsicht zu geniessen: aber auch wenn die Familie vor 1800 dieses (noch gar nicht existierende) Ortsbürgerrecht natürlich gar nicht besass, hat sie mit grosser Wahrscheinlichkeit dort gelebt - durch die Bestimmungen des Landesherren war es ja nicht so einfach, wegzuziehen.
Wer sich weiter mit der Problematik beschäftigen möchte, ist eingeladen, sich am Thread
Wie wurden die Heimatorte festgelegt? zu beteiligen.