Zihler von Mauensee LU

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Zihler von Mauensee LU

Beitrag von stanwicher » Fr 10. Mär 2023, 23:06

Im Bezug zu meinen anderen offenen Suchen (Sandoz von La Chaux-de-Fonds und Gross von Walperswil) suche ich noch einige Hinweise zu folgender Person:

Zihler-Gross, Franz Xaver (auch Francois Xavier), 1856, von Mauensee, wohl zeitweise in Lausanne u. Weggis, verstorben 1918. War mit Marie Gross (1855-?) von Walperswil verheiratet, hatte 17 (!) Kinder, wohl die meisten in Weggis geboren und früh verstorben. Ich habe die Namen, finde aber zu vielen keine Hinweise.



hood
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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von hood » Mo 13. Mär 2023, 18:09

guten Tag

Im Zivilstandsregister A und B von Mauensee sind sie nicht zufinden? Also vorallem im B Register sollten eigentlich die Kinder aufgeführt worden sein. Das Geburtenregister B ist bis 1920 frei zugänglich. Das Sterberegister B bis 1910. Geburtsregister ab 1921, Sterberegister ab 1911 sind nur mit Bewilligung einsehbar. Später in den Familienregister von Mauensee. Diese sind jedoch ebenfalls nur mit Bewilligung einsehbar, sollten sie als direkter Nachkomme problemlos erhalten.

gruss urs


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Wolf
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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von Wolf » Mo 13. Mär 2023, 18:28

hood hat geschrieben: Mo 13. Mär 2023, 18:09... Diese sind jedoch ebenfalls nur mit Bewilligung einsehbar, sollten sie als direkter Nachkomme problemlos erhalten.
Nur zur Klarstellung einer evtl. missverständlichen Formulierung: Zivilstandsregister sind laut Zivilstandsverordnung im Zivilstandsamt nicht einsehbar - man kann (als direkter Nachkomme) aber einen Familienschein beantragen.
Dann gibt es in den meisten Kantonen aber auch Doppel der Zivilstandsregister in den Staatsarchiven: diese sind nach Ablauf der Schutzfrist tatsächlich frei einsehbar (zumindest in St.Gallen). Für Daten vor Ablauf der Schutzfristen sind die Staatsarchive der falsche Ort - dort wird man jeweils an das Zivilstandsamt verwiesen.


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hood
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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von hood » Mo 13. Mär 2023, 21:19

Hier die Gegebenheiten im Kanton Luzern und daher auch meine Aussage, dass es ohne Problem eine Bewilligung geben sollte:
Zivilstandsregister
Die Schutzfrist für die Zivilstands- und Familienregister ist auf Bundesebene geregelt. Für die Einsicht in die Register nach 1922 ist eine von der Abteilung Gemeinden ausgestellte Bewilligung erforderlich:
Einsichtsgesuch in Zivilstandsregister

Das ausgefüllte Formular senden Sie zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder der ID an die Abteilung Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern. Diese kostenpflichtige Bewilligung (Fr. 100.-) ist drei Jahre gültig.
Bedingungen:
  • 1. Die Einsichtnahme hat sich auf jene Registereintragungen zu beschränken, die unmittelbar der Forschungsarbeit dienen. Das Einsichtsrecht endet an den Daten lebender Personen. Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
    2. Der Forscher übernimmt die Schweigepflicht in Bezug auf Tatsachen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind und an deren Geheimhaltung Beteiligte oder Angehörige ein Interesse haben.
    3. Gelöschte oder gestrichene Eintragungen in den Zivilstandsregistern sowie bei neurechtlich adoptierten Kindern in den Familienregistern unter den Namen in Klammern eingetragene Vermerk: „adoptiert“ gelten für den Forscher als nicht existent.
    Er darf diese Angaben keinesfalls in seine Notizen übernehmen oder im Stammbaum aufführen.
    4. Das Notieren, wie Bekanntgaben von Geburtszeiten von noch lebenden Personen ist unzulässig (Entscheid Bundesamt für Justiz vom 24. August 1988).
    5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Eidg. ZStV und des Kreisschreibens 63-06-19, die beim Zivilstandsamt eingesehen werden können.
    6. Die Register sind unter möglichster Schonung zu benützen und dürfen keinesfalls aus den Amtsräumen des Zivilstandsamtes entfernt werden. Der Zeitpunkt des Besuches ist mit dem Zivilstandsbeamten einige Tage vorher zu vereinbaren. Die Register auf dem Zivilstandsamt dürfen nicht kopiert werden. Scannerkopien können unter Beachtung von Punkt drei dieses Gesuches direkt im Staatsarchiv in Auftrag gegeben werden.
    7. Die Einsichtnahme in die Zivilstandsregister ist gemäss Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) gebührenpflichtig.
    8. Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizufügen: - Kopie Pass oder ID
https://staatsarchiv.lu.ch/benutzung/schutzfristen

Somit sollte die Konsultation im Staatsarchiv möglich sein.


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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von Peter.D » Mo 13. Mär 2023, 22:12

Der Hinweis des StALU auf eine eidgenössische Schutzfrist von 100 Jahren ist jedenfalls falsch. Es gibt weder im ZGB noch in der ZStV eine solche Frist!
Vermutlich beziehen sie sich auf die 100-jährige Schutzfrist für "besonders schützenswerte Personendaten" gemäss Art. 11 des kantonalen Archivgesetzes. Dieser Begriff stammt jedoch aus dem Datenschutzrecht und passt eigentlich nicht auf Zivilstandsdaten, zumal das Datenschutzgesetz explizit nicht für Zivilstandsdaten gilt.

Die Frage ist, ob man im Staatsarchiv selbst Einsicht in die dort archivierten Doppel der Zivilstandsregister erhält. Die Originale sind ja in den meisten Kantonen immer noch bei den Zivilstandsämtern. Doppel der B-Register wurden ohnehin nur bis 1910 geführt, Doppel der A-Register mindestens bis 1928, für Gemeinden ohne sichere Aufbewahrung teilweise bis gegen Ende des 20. Jh.

Wer hat praktische Erfahrung mit den im StALU vorgelegten Registern? Sind das die Doppel?

Peter



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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von hood » Di 14. Mär 2023, 08:48

Hallo Peter

Ich habe nichts von einer 100 jährigen Frist gesprochen. Mein Tipp war nur wie er vorgehen soll. Die Zivilstandsregisterdoppel liegen im StALU, es ist durchaus richtig das B Register nicht lange geführt wurden. Es gibt aber Gemeinden welche diese bis 1921 oder später führten. Wenn übrigens eine Bewilligung eingeholt wird, wie auf der Homepage https://staatsarchiv.lu.ch/benutzung/schutzfristen aufgeführt. Kann er im StALU die Mikrofilme der Originale einsehen. https://query-staatsarchiv.lu.ch/detail.aspx?ID=165005 Dort wurden in kleinern Gemeinden, wie es Mauensee zum Beispiel ist, viele Familien nachgetragen. Ich habe Beispiele wo die Familien bis um 1800 nachgetragen wurden. Zwar nicht immer vollständig, vorallem früh verstorbene Kinder fehlen.

Im Übrigen liegen die Doppel der A-Register ebenfalls im StALU und diese sind nur bis 1922 frei zugänglich, anschliessend braucht es eine Bewilligung. Aber da in dieser Familie Zihler die Kinder auswärts geboren wurden, nützen diese ihm nicht wirklich. Daher auch wie oben erwähnt, soll er in den Familienregister die Daten nachfragen.

Ich hoffe es ist nun verständlicher.

gruss urs


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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von Peter.D » Di 14. Mär 2023, 09:04

Vielen Dank, Urs, für diese Klärung.

Mit Bewilligung erhält man also in Luzern im Staatsarchiv selbst Zugriff auf die jüngeren Zivilstandsregister im Original auf Mikrofilm.

Die 100-jährige Frist kam natürlich nicht von dir, ergibt sich aber aus dem Text des Staatsarchivs über die Bewilligungen, daher 1922, nächstes Jahr 1923 etc.:

Bewilligungen

Für Zivilstands- und Familienregister ist die Schutzfrist auf eidgenössischer Ebene geregelt. Für die Einsicht in Register nach 1922 ist eine von der Abteilung Gemeinden ausgestellte Bewilligung notwendig.

Für alle anderen Unterlagen besteht eine Schutzfrist von 100 Jahren (wenn sie Personendaten enthalten) oder 30 Jahren. Für neuere Dokumente ist eine Einsichtsbewilligung des Staatsarchivs notwendig.


Die ZStV enthält im Übrigen gar keine Schutzfristen, nur Fristen für das sogenannte Archivgut. Das sind jedoch fixe Daten (1900, 1930, 1960) und auch nicht 100 Jahre.

Der zweite Absatz ist übrigens auch nicht korrekt, da die 100-jährige Frist nur für Besonders Schützenswerte Personendaten gilt. Artikel 11 des Archivgesetzes lautet:

Besonders schützenswerte Personendaten unterliegen einer Schutzfrist von 100 Jahren.
Die verlängerte Schutzfrist für besonders schützenswerte Personendaten endet auf Gesuch hin vorzeitig, wenn die betroffene Person
a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,
b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und ihr Todeszeitpunkt nicht bekannt ist.
Die Schutzfrist für Behandlungsdokumentationen beträgt 120 Jahre. Vorbehalten bleibt § 32a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006.
Das Staatsarchiv kann bei überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen die Einsichtnahme für bestimmte Kategorien oder im Einzelfall nach Ablauf der Schutzfrist für höchstens weitere 20 Jahre beschränken oder untersagen. Es holt den Mitbericht der Stelle ein, welche die Unterlagen abgeliefert hat.


Peter
Zuletzt geändert von Peter.D am Di 14. Mär 2023, 09:09, insgesamt 2-mal geändert.



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Re: Zihler von Mauensee LU

Beitrag von hood » Di 14. Mär 2023, 09:07

Hallo Peter

Naja meist gehen die Mikrofilme nur bis 1990 oder 1995, jüngerem Datums sind sie ebenfalls nicht vorhanden.

gruss urs


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