Bigamie-Erlaubnis in Deutschland 1650-1660
Verfasst: Fr 29. Feb 2008, 06:47
Liebe Listenfreunde,
nachfolgendes erhielt ich heute über eine Mailingliste. Ich habe noch nie davon gehört :O , aber es könnte für Forschungen sehr interessant sein.
> in der Chronik der Stadt Arnstadt in Thüringen
> heisst es:
> "Nach dem 30-jährigen Krieg (1618-1648) waren von den 17 Millionen
> Bewohnern Deutschlands nur noch 4 Millionen, meist Frauen und Mädchen übrig. Aus diesem Grunde wurde am 14.2.1650 auf dem fränkischen Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt und für ganz Deutschland zum Gesetz erhoben:
> Demnach auch die unumgängliche Nothdurfft des heylichen römischen
> Reiches erfordert, die in diesem 30 jerig blutigen Kriege gantz abgenommene, durch das Schwerdt, Krankheyt und Hunger verzehrte Mannschafft wiederum zu ersetzen, so willen hinfüro innert nächsten 10 Jahren jedem Mannsperson erlaubt und gestattet seyn, zween Weiber zu heurathen. -
> So sich aber in Städten oder auff Dörffern jungGesellen finden laßen, so ihr 50tes Daseinsjahr noch nicht überschritten, starken Leibes und guter Gesundheyt auch mit Geld und Gut gesegnet sind, und solche betroffen würden, daß sie bishero keyn Weib genommen, solche
> sollen ernstlich vermahnet und bey Nichtfolgen am Leibe und am Vermögen gestraffet werden; diese jungGesellen sollen alsobald in den heylichen Ehestand tretten, sey es mit eyner oder zween Frauen und wir von ihnen allen Ernstes erhoffen, daß sie noch eine halbe oder, je nach ihren Kräfften eine gantze Mandul Knaben erzeugen und also dem Vatterlande mit allem Eyffer wiederum zu Bürgern verhelfen mögen.
> In einer anderen Quelle findet sich hierzu folgender ergänzender Text:
> Es soll hinfüro jedem Mannßperson 2 Weyber zu heyrathen erlaubt seyn:
> dabei doch alle und Jede Mannßperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öfters ermanth werden sollen, Sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der sich 2 Weyber zu nehmen getraut, beyde Ehefrauen nicht allein notwendig versorge, sondern auch unter ihnen allen Unfrieden verhüte.
> Dieses Gesetz galt bis 1660, also 10 Jahre lang.".
nachfolgendes erhielt ich heute über eine Mailingliste. Ich habe noch nie davon gehört :O , aber es könnte für Forschungen sehr interessant sein.
> in der Chronik der Stadt Arnstadt in Thüringen
> heisst es:
> "Nach dem 30-jährigen Krieg (1618-1648) waren von den 17 Millionen
> Bewohnern Deutschlands nur noch 4 Millionen, meist Frauen und Mädchen übrig. Aus diesem Grunde wurde am 14.2.1650 auf dem fränkischen Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt und für ganz Deutschland zum Gesetz erhoben:
> Demnach auch die unumgängliche Nothdurfft des heylichen römischen
> Reiches erfordert, die in diesem 30 jerig blutigen Kriege gantz abgenommene, durch das Schwerdt, Krankheyt und Hunger verzehrte Mannschafft wiederum zu ersetzen, so willen hinfüro innert nächsten 10 Jahren jedem Mannsperson erlaubt und gestattet seyn, zween Weiber zu heurathen. -
> So sich aber in Städten oder auff Dörffern jungGesellen finden laßen, so ihr 50tes Daseinsjahr noch nicht überschritten, starken Leibes und guter Gesundheyt auch mit Geld und Gut gesegnet sind, und solche betroffen würden, daß sie bishero keyn Weib genommen, solche
> sollen ernstlich vermahnet und bey Nichtfolgen am Leibe und am Vermögen gestraffet werden; diese jungGesellen sollen alsobald in den heylichen Ehestand tretten, sey es mit eyner oder zween Frauen und wir von ihnen allen Ernstes erhoffen, daß sie noch eine halbe oder, je nach ihren Kräfften eine gantze Mandul Knaben erzeugen und also dem Vatterlande mit allem Eyffer wiederum zu Bürgern verhelfen mögen.
> In einer anderen Quelle findet sich hierzu folgender ergänzender Text:
> Es soll hinfüro jedem Mannßperson 2 Weyber zu heyrathen erlaubt seyn:
> dabei doch alle und Jede Mannßperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öfters ermanth werden sollen, Sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der sich 2 Weyber zu nehmen getraut, beyde Ehefrauen nicht allein notwendig versorge, sondern auch unter ihnen allen Unfrieden verhüte.
> Dieses Gesetz galt bis 1660, also 10 Jahre lang.".